§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der in ehelicher Geburt im Mannesstamme von einem Angehörigen einer in die Matrikeln eingetragenen Familie abstammt, deren Namen unverändert führt und volljährig und unbescholten ist, sowie durch seine Beitrittserklärung zum Verbande dessen Satzung und Ehrenordnung anerkennt.

Als eheliche Abstammung gilt auch die nachträgliche Legitimation eines leiblichen Kindes einer in diesem Absatz genannten Person, die mit der Mutter des Kindes nachträglich die Ehe geschlossen hat, sofern das Kind den Namen des Vaters erhält.

Ehefrauen von Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, können durch eine Beitrittserklärung ebenfalls Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie es nicht schon vor der Eheschließung waren.

Ehefrauen von Nichtverbandsmitgliedern können Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie vor der Eheschließung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben.

Für die Aufnahme von Ehefrauen ist außerdem Voraussetzung, daß ihr Geburtsname nicht als Ehename geführt wird.

Die Aufnahme vollzieht der Präsident. Damit ist die Mitgliedschaft begründet.

Damen und Herren, die nicht Angehörige von Familien im obigen Sinne sind, aber mit solchen im Mannesstamme verwandt und gleichnamig sind, können ihre Aufnahme in den Verband beantragen.

Wenn die Voraussetzung gem. § 11 5. a) erfüllt ist, wird der Antragsteller dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gleichgestellt.

 

2. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch Austritt, der dem Präsidenten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muß;

c) durch die Beendigung einer ruhenden Mitgliedschaft gemäß 4. b);

d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund, wenn der Ehrenrat des Verbandes nach Anhörung des Beirats der Ritterschaft, der das Mitglied angehört, dies gemäß § 14 der Ehrenordnung beschließt;

e) durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Ehenamen;

f) durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Lebenspartnerschaftsnamen;

g) durch die nach dem 31.3.1994 erfolgte Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Geburtsnamen des Kindes; das gilt auch dann, wenn die Ausübung des Bestimmungsrechtes einem Dritten überlassen war;

h) durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Geburtsnamen eines Kindes;

i) durch die Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Namens zum Ehenamen in einer nachfolgenden Ehe;

Das Ende der Mitgliedschaft nach den Ziffern e) - i) stellt das Präsidium fest.

Diese Feststellung ist dem (der) Betroffenen durch eingeschriebenen Brief vom Präsidenten mitzuteilen.

 

3. Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds

Auf Antrag des zuständigen Beirates kann ein aus dem Verband ausgeschlossenes Mitglied mit Zustimmung des Ehrenrates durch Beschluß des Präsidiums wieder aufgenommen werden, wenn es sich nach der Tat, die zum Ausschluß führte, durch seinen Lebenswandel bewährt hat. Antrag, Zustimmung und Präsidiumsbeschluß bedürfen jeweils einer 2/3-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Verbandsgremiums.

 

4. Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht:

a) Wenn durch Gerichtsbeschluß eine nicht ausschließlich auf Vermögensfragen beschränkte Betreuung angeordnet ist. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird vom Präsidenten festgestellt.

b) Wenn trotz Mahnung für zwei aufeinander folgende Jahre keine Beiträge gezahlt werden. In diesem Fall entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksgruppe. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch den Bezirksgruppenvorsitzenden mittels eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen unter Hinweis darauf, daß die Mitgliedschaft beendet ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Zugang der Mitteilung die Beitragszahlungen wieder aufgenommen oder Gründe vorgetragen werden, die einen Beitragserlaß rechtfertigen.

c) Das Präsidium kann auch das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ehrenrat anordnen, wenn gegen ein Mitglied wegen dringenden Verdachtes einer schweren Straftat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 

 

5. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) an den Aufgaben des Verbandes nach Kräften mitzuarbeiten, die zur Eintragung in die Geschlechtsregister erforderlichen personellen Angaben zu machen und jede Änderung ihres Familienstandes anzuzeigen.

b) einen Mitgliedsbeitrag (§19) zu leisten, dessen Höhe vom Verbandstag festgelegt wird. Mittellosen und in der Ausbildung Befindlichen kann der Mitgliedsbeitrag vom Bezirksgruppenvorsitzenden ermäßigt oder erlassen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind an die Bezirksgruppen zu entrichten.

c) sich bei Streitigkeiten mit Verbandsorganen den Entscheidungen der zuständigen Organe (§ 5) zu unterwerfen.

d) bei Austragung ihrer Ehrenangelegenheiten untereinander gemäß der Ehrenordnung des Verbandes zu verfahren.