Zugehörigkeit

Jeder ehelich im Mannesstamm geborene Nachfahre einer immatrikulierten Familie ist Angehöriger seiner Ritterschaft. Nur diesem steht das Recht zu, durch eigenen Willensakt dem Verband der Baltischen Ritterschaften e.V. beizutreten.

Die Zugehörigkeit zur Ritterschaft erwirbt automatisch

  • eine Person, die im ehelichen Mannesstamme von einem Angehörigen dieser Ritterschaft abstammt, mit ihrer Geburt;
  • eine Dame durch Eheschließung mit einem Herrn, der dieser Ritterschaft angehört.

Zu Zeiten einer öffentlich-rechtlichen Funktion der Ritterschaften im Baltikum war ein weiterer Weg des Erwerbs der Zugehörigkeit zu einer solchen Ritterschaft die Immatrikulation. Genauso konnte die Zugehörigkeit auch wieder beendet werden durch Austritt und Ausschluss. Das Immatrikulationsrecht des Ausschlusses nehmen die Ritterschaften auch heute noch wahr.