Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht:

  1. bei Entmündigung und wird vom Präsidenten angeordnet
  2. wenn trotz Mahnung drei Jahre keine Beiträge gezahlt werden. In diesem Fall entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksgruppe.
  3. Das Präsidium kann auch das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ehrenrat anordnen, wenn gegen ein Mitglied wegen dringenden Verdachtes einer schweren Straftat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.