Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Aufgaben des Verbandes nach Kräften mitzuarbeiten, die zur Eintragung in die Geschlechtsregister erforderlichen personellen Angaben zu machen und jede Änderung ihres Familienstandes anzuzeigen.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, einen Mitgliedsbeitrag (§ 18.) zu leisten, dessen Höhe vom Verbandstag empfohlen wird. Mittellosen und in der Ausbildung Befindlichen kann der Mitgliedsbeitrag vom Bezirksgruppenvorsitzenden ermäßigt oder erlassen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind an die Bezirksgruppen zu entrichten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitigkeiten mit Verbandsorganen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges den Entscheidungen der zuständigen Organe (§ 5.) zu unterwerfen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Austragung ihrer Ehrenangelegenheiten untereinander gemäß der Ehrengerichtsordnung des Verbandes zu verfahren.