Ehrenrat

Der Ehrenrat (§ 5 4.) besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier ordentlichen Ehrenratsmitgliedern und vier Stellvertretern.

 

Für die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates gelten § 6 4. a) aa) und § 11 2.

 

Glieder des Präsidiums können nicht Mitglieder des Ehrenrates oder Stellvertreter sein.

 

Soweit ein Verhalten eines Mitglieds vorliegt, das geeignet ist das Ansehen des Verbandes zu schädigen, wenn ein Mitglied sich in anderer Weise zu den Grundsätzen des Verbandes in Widerspruch setzt, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, ist jedes Mitglied berechtigt, die Angelegenheit dem Ehrenrat, zu Händen des Vorsitzenden, zu übergeben, der alsdann über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Ehrenrat entscheidet.

 

Leitet der Ehrenrat ein Verfahren ein, so kann er beschließen, den Betroffenen freizusprechen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, den Betroffenen zu ermahnen, ihm eine Rüge zu erteilen oder ihn wegen unwürdigen oder unehrenhaften Verhal-tens nach Anhörung des zuständigen Beirats (§ 11 5. b) aus dem Verbande auszuschließen.

 

Näheres regelt die Ehrenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.