§6 Verbandstag

Der Verbandstag (§ 5 1.) ist das oberste beschließende Organ des Verbandes.

 

1. Stimmberechtigt sind:

a) die Mitglieder des Rats (§ 7)
b) die Mitglieder der Beiräte der Ritterschaften (§ 11). Das Stimmrecht der stellvertretenden Beiratsmitglieder richtet sich nach §11 letzter Absatz
c) die Delegierten der Bezirksgruppen (§ 12 3. b) bb).

Alle anderen Mitglieder des Verbandes können am Verbandstag mit beratender Stimme teilnehmen.

 

2. Der Verbandstag wird in der Regel jährlich einmal vom Präsidenten einberufen.

Der Verbandstag ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Stimmenmehrheit zu beschließen.

Für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

Für die übrigen Wahlen genügt eine relative Stimmenmehrheit. Bezüglich Stimmenthaltung siehe §16.

 

3. Anträge an den Verbandstag können stellen:

a) der Präsident sowie das Präsidium
b) der Rat
c) der Ehrenrat
>d) die Beiräte der Ritterschaften
e) die Bezirksgruppenvorstände sowie die Bezirksversammlungen
f) mindestens 40 Verbandsmitglieder.

 

4. Dem Verbandstag obliegen alle wichtigen Entscheidungen, insbesondere:

 

a) die Wahl

aa) jeweils für die Dauer von drei Jahren:
des Präsidenten und seines Stellvertreters,
des Schatzmeisters (§ 14),
des Ehrenratsvorsitzenden und seines Stellvertreters und
gegebenenfalls des Geschäftsführers;

bb) jeweils für ein Jahr:
zweier Kassenprüfer.

 

b) bis zur Beendigung des Amtes durch Niederlegung, Tod oder Abberufung die Bestätigung: des Leiters der karitativen Tätigkeit,
des Verbandsarchivars,
des Chefredakteurs des Nachrichtenblattes,
des Beauftragten für die Angelegenheiten der Familienverbände,
des Leiters der Zentraldatei,
des Redakteurs der Internetpräsenz;

 

c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und

des Schatzmeisters sowie deren Entlastung;

 

d) die Annahme des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;

 

e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

 

f) die Erteilung von Richtlinien an die Verbandsorgane;

 

g) die Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen;

 

h) die Bestätigung der Wahl des von der Jugend gewählten Jugendsprechers und seines Vertreters;

 

i) Satzungsänderungen;

 

j) die Auflösung des Verbandes (§ 22).

 

5. Über den Verbandstag muß ein Protokoll gefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen.