§15 Vollmachten

Nimmt ein Verbandsmitglied mehrere Ämter wahr, hat es gleichwohl nur eine Stimme und kann im Fall des nachfolgenden Absatzes auch nur eine Vollmacht erteilen. Bei Verhinderung können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen, wobei jeder Stimmberechtigte nur eine Vollmacht ausüben darf:

 

1. auf den Verbandstagen:

a) der Schatzmeister durch ein anderes sachkundiges Verbandsmitglied,
b) die Mitglieder der Beiräte der Ritterschaften durch ein anderes Mitglied des Beirates derselben Ritterschaft,
c) der Vertreter im Rat einer Bezirksgruppe durch ein Mitglied des Vorstandes derselben Bezirksgruppe,
d) die Delegierten einer Bezirksgruppe durch ein anderes Mitglied derselben Bezirksgruppe.

 

2. auf den Ratstagungen:

a) der Schatzmeister durch ein anderes sachkundiges Verbandsmitglied,
b) der Vertreter im Rat einer Bezirksgruppen durch ein anderes stimmberechtigtes Ratsmitglied derselben Bezirksgruppe,
c) der Leiter der karitativen Tätigkeit durch den Schatzmeister,
d) der Vorsitzende des Kuratoriums einer Verbandsstiftung durch dessen Stellvertreter,
e) der Verbandsarchivar durch ein anderes sachkundiges Verbandsmitglied,
f) der Chefredakteur des Nachrichtenblattes durch ein anderes Mitglied der Redaktion.

 

3. auf den Beiratssitzungen:

die Mitglieder des Beirats untereinander.

 

4. auf den Bezirksversammlungen:

die stimmberechtigten Mitglieder einer Bezirksgruppe durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied derselben Bezirksgruppe.