§13 Amtsdauer

Die Amtszeit der von den zuständigen Gremien des Verbandes gewählten Amtsträger beginnt jeweils mit Ablauf des Verbandstages vor dem oder auf dem die betreffende Wahl stattgefunden hat, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Scheidet ein Amtsträger vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine etwaige Ersatzwahl jeweils für den Rest der ursprünglichen Wahlperiode.