§8 Präsidium

  1. Das Präsidium (§ 5 3.) besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der vier Ritterschaften (§ 11 1.) und dem Schatzmeister (§ 14).Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Ritterschaftsvorsitzenden deren gewählte Stellvertreter. Der Stellvertreter des Präsidenten muß einer der Ritterschaftsvorsitzenden sein.

  2. Der Präsident vertritt den Verband nach außen. Er leitet die Präsidiumssitzungen, die Ratstagungen sowie die Verbandstage und bestimmt den jeweiligen Protokollführer.

  3. Im Falle des Ablebens des Präsidenten, seiner völligen Behinderung oder seines Rücktritts übernimmt der Stellvertreter die Leitung des Verbandes bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Präsident gewählt werden muß.

  4. Sollte der Stellvertreter des Präsidenten aus den gleichen Gründen ausscheiden, bestimmt das Präsidium einen Nachfolger aus den Ritterschaftsvorsitzenden, der bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Stellvertreter gewählt werden muß, seine Stellvertretung ausübt.

  5. Sollten während einer Amtsperiode der Präsident und sein Stellvertreter ausfallen, wählt das verbliebene Präsidium aus den Ritterschaftsvorsitzenden einen amtierenden Präsidenten und einen amtierenden Stellvertreter, die bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Präsident und ein neuer Stellvertreter des Präsidenten gewählt werden müssen, den Verband leiten und auch gemäß § 9 vertreten.

  6. Der Verbandstag kann zur Entlastung des Präsidenten auf dessen Antrag einen Geschäftsführer bestellen, der an den Sitzungen des Präsidiums stimmberechtigt teilnimmt. Seine Amtszeit endet mit derjenigen des Präsidenten.

  7. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Präsident oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Erforderlichenfalls kann die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen.