§7 Rat

1. Der Rat (§5 2.) besteht aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) dem Ehrenratsvorsitzenden,
c) den Stellvertretern der Ritterschaftsvorsitzenden,
d) den Vorsitzenden und je einem weiteren Vertreter der Bezirksgruppen,
e) den vier Ritterschaftsgenealogen, sofern sie Angehörige einer Ritterschaft sind,
f) dem Jugendsprecher und seinem Vertreter,
g) den gewählten Jugendvertretern der Bezirksgruppen,
h) dem Leiter der karitativen Tätigkeit,
i) den Vorsitzenden der Kuratorien der Verbandsstiftungen,
j) dem Verbandsarchivar,
k) dem Chefredakteur des Nachrichtenblattes,
l) dem Beauftragten für Angelegenheiten der Familienverbände,
m) dem Leiter der Zentraldatei,
n) dem Redakteur der Internetpräsenz.

Ist ein Bezirksgruppenvorsitzender an der Teilnahme an einer Ratstagung verhindert, tritt an seine Stelle sein erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der zweite Stellvertreter.

 

2. Der Rat ist das beschließende Organ des Verbandes in der Zeit zwischen den Verbandstagen. Er wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium einberufen und von ihm geleitet. Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

3. Sämtliche an den Verbandstag gelangenden Vorlagen sollen zuvor dem Rat zur Stellungnahme und Beschlußfassung vorliegen.

 

4. Der Rat wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren die durch Wahl zu bestimmenden Kuratoriumsmitglieder der Verbandsstiftungen.

 

5. Der Rat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Bezüglich Stimmenthaltungen siehe § 16. In dringenden Fällen können die Stimmen der Ratsmitglieder schriftlich eingeholt werden.

 

6. Die Beschlüsse des Rats sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Ratstagung zur Genehmigung vorzulegen.